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Von Cybersecurity bis Risikobewertung

Herausforderungen bei der Umsetzung der MVO

14.08.2026
von Redaktion DER KONSTRUKTEUR
Symbolbild Cybersicherheit

Nach Einschätzung des TÜV Süd gibt es noch große Unsicherheiten, wie die neuen Vorgaben der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 umzusetzen sind. Das betrifft vor allem Themen wie Cybersecurity, Risikobewertung, wesentliche Veränderungen sowie harmonisierte Normen. Die neue MVO ist ab 20. Januar 2027 verpflichtend anzuwenden. Sie definiert Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen und dazugehörigen Produkten sowie unvollständigen Maschinen.

„Nach unseren bisherigen Erfahrungen wird der Aufwand für die Umstellung häufig unterschätzt“, sagt Rudolf Bültermann, Experte für Maschinensicherheit bei der TÜV Süd Industrie Service GmbH. Wer sich bisher noch nicht mit dem Thema auseinandergesetzt habe und jetzt nicht schnell handele, werde sich selbst in große Schwierigkeiten bringen, so Bültermanns Einschätzung.

Der TÜV Süd gehört zu den führenden Prüf- und Zertifizierungsunternehmen im Bereich Maschinensicherheit und verfügt über eine große Expertise bei nationalen und internationalen Standards. Die Prüforganisation unterstützt Unternehmen bezüglich der Methodik zur Umsetzung der MVO und bei der Entscheidung, welches Konformitätsbewertungsverfahren angewendet werden muss.

Die TÜV Süd Product Service GmbH ist Notifizierte Stelle für die meisten Produkte und Produktgruppen in Anhang I der MVO. „Zudem haben wir Prozesse und Prüfverfahren entwickelt, um trotz noch fehlender harmonisierter Normen neue Anforderungen in Bereichen wie Cybersicherheit und KI prüfen und zertifizieren zu können“, sagt Benedikt Pulver, Leiter der Abteilung Maschinensicherheit bei TÜV Süd Product Service. „Damit bieten wir Herstellern eine schnelle und effiziente Möglichkeit, die CE-Konformität ihrer Maschinen und Komponenten auf Basis der MVO nachzuweisen.“

Einige der aktuellen MVO-Herausforderungen aus Sicht des TÜV Süd werden im Folgenden näher beleuchtet; teils werden dabei Lösungsansätze skizziert.

Cybersecurity

Um Sicherheitsrisiken durch Cyberangriffe zu minimieren, müssen Bedrohungen entsprechend bewertet werden. Software, Firmware und sicherheitsrelevante Teile von Steuerungssystemen dürfen nicht so verändert oder manipuliert werden können, dass die sichere Funktion der Maschinen beeinträchtigt wird. Die EN 50742 soll beschreiben, wie die „Protection against corruption“ konkret umzusetzen ist. Allerdings befindet sich diese Norm noch in der Draft-Phase.

Risikobewertung

Die MVO fordert die Bewertung potenzieller Gefährdungen und die Dokumentation von Schutzmaßnahmen. Das betrifft nicht nur die Funktionale Sicherheit, sondern auch die Cybersicherheit. Allerdings wird die EN 12100 als wichtigste Norm für die Risikobewertung zurzeit überarbeitet. Zur Vorbereitung auf die Risikobewertung sollten Unternehmen die Ist-Situation erfassen und dabei auch neue Aspekte wie Cybersicherheit, Künstliche Intelligenz (KI) und digitale Betriebsanleitungen berücksichtigen.

Wesentliche Veränderung

Mit der MVO wird die wesentliche Veränderung erstmals im europäischen Recht verankert. Wer eine wesentliche Änderung an einer Maschine vornimmt, wird rechtlich zum Hersteller und trägt die volle Verantwortung. Wesentliche Veränderungen können sowohl Hardware als auch Software betreffen. Dadurch werden Betreiber in Zukunft häufiger zum Hersteller. Dies ist mit großem Aufwand verbunden und wird nach Einschätzung des TÜV Süd von vielen Betreibern ohne Unterstützung der Lieferanten nur schwer zu bewältigen sein. Wenn eine wesentliche Änderung vorgenommen wird, ist auch ein neues Konformitätsbewertungsverfahren nötig. Eine vor allem bei älteren Maschinen möglicherweise erforderliche Umrüstung wird vor diesem Hintergrund in vielen Fällen wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sein.

Notifizierte Stellen

Für bestimmte Produkte und Produktgruppen sieht die MVO die Einbeziehung einer Notifizierten Stelle vor. Bei Produkten und Produktgruppen aus Anhang I Teil A muss immer eine Notifizierte Stelle zur Konformitätsbewertung eingebunden werden. In Anhang I Teil B sind Maschinen mit hohem Gefährdungspotenzial gelistet, für die grundsätzlich eine Notifizierte Stelle hinzugezogen werden muss, wenn keine harmonisierte Norm existiert, eine harmonisierte Norm nicht alle Gesundheitsschutzanforderungen abdeckt oder von einer harmonisierten Norm abgewichen wird. Die Inhalte von Anhang I Teil A und Teil B könnten sich noch ändern, auch wenn es derzeit nicht akut erscheint, dass die Europäische Kommission noch Änderungen vornimmt. Ein Schnellcheck von TÜV Süd ermöglicht eine erste Einschätzung dazu, ob die Einbeziehung einer Notifizierten Stelle nötig ist.

Harmonisierte Normen

Bisher konnten Hersteller bestimmte Produkte mit harmonisierten Normen selbst in Verkehr bringen. Bei der alten Maschinenrichtlinie waren das etwa 800 Normen. Für die neue MVO müssen alle Normen neu harmonisiert werden, wobei aufgrund rechtlicher Unsicherheit mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen ist. Wenn für bestimmte Produkte keine harmonisierten Normen zur Verfügung stehen, muss auch bei diesen Produkten eine Notifizierte Stelle in die Zulassung einbezogen werden.

dunkelblauer Btutton mit dem Text zum Unternehmen

Quelle: TÜV Süd, Bild: putilov_denis – stock.adobe.com

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